Rechtsprechung
   BFH, 13.07.2000 - VII B 120/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,10978
BFH, 13.07.2000 - VII B 120/00 (https://dejure.org/2000,10978)
BFH, Entscheidung vom 13.07.2000 - VII B 120/00 (https://dejure.org/2000,10978)
BFH, Entscheidung vom 13. Juli 2000 - VII B 120/00 (https://dejure.org/2000,10978)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,10978) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer - Benachteiligung kinderreicher Familien - Motive des Gesetzgebers - Existenzminimum

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115, KraftStG § 9; GG Art. 6
    Kfz-Steuerbelastung für kinderreiche Familien verfassungswidrig?

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 50
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus BFH, 13.07.2000 - VII B 120/00
    Denn in erster Linie verbietet sie eine (zielgerichtete) Diskriminierung von Verheirateten und Familien --von der bei der strittigen Kraftfahrzeugsteuererhöhung offensichtlich keine Rede sein kann-- und begründet bei den direkten Steuern lediglich die Pflicht des Steuergesetzgebers, das zur Bestreitung des familiären Existenzminimums benötigte, nicht disponible Einkommen von der Besteuerung auszunehmen, um eine Belastung nach der (besonderen) finanziellen Leistungsfähigkeit der Familie zu gewährleisten (vgl. hierzu u.a. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 10. November 1998 2 BvR 1057, 1226, 980/91, BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182).
  • BVerfG, 23.08.1999 - 1 BvR 2164/98

    Keine Grundsatzentscheidung zur Belastung von Familien durch indirekte Steuern

    Auszug aus BFH, 13.07.2000 - VII B 120/00
    Es hätte deshalb der Darlegung bedurft, warum es Art. 6 Abs. 1 GG nach Auffassung der Beschwerde nicht zulässt, dass das Kraftfahrzeugsteuergesetz ebenso wenig wie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kraftfahrzeughalters dessen Familienstand zur Kenntnis nimmt und den Besteuerungstatbestand nicht nach Ehe und Familie differenziert (vgl. dazu Beschluss des BVerfG vom 23. August 1999 1 BvR 2164/98, unveröffentlicht), sondern den gebotenen Familienlastenausgleich anderweit zu treffenden Regelungen überlässt.
  • BFH, 30.01.2001 - VII B 291/00

    Außerordentliche Beschwerde - Gegenvorstellung - Zulässigkeit - Grundrechte -

    Das Gleiche gilt für den Einwand, die Kraftfahrzeugsteuererhöhung verletze Art. 6 Abs. 1 GG; dass auch dieser Einwand --namentlich in der pauschalen Form, wie ihn der Antragsteller vorgetragen hat-- keinen Gesichtspunkt erkennen lässt, der ernstlich gegen das Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997 angeführt werden könnte, hat der beschließende Senat bereits in seinem Beschluss vom 13. Juli 2000 VII B 120/00 (BFH/NV 2001, 50) näher ausgeführt; er kann hierauf Bezug nehmen.
  • BFH, 08.09.2000 - VII B 114/00

    Verfassungswidrigkeit der Kfz-Steuer?

    Es fehlt jedoch an jeglichen Darlegungen dieser Art. Im Übrigen hat der beschließende Senat bereits in seinem zur verfassungsrechtlichen Beurteilung der Kraftfahrzeugsteuer ergangenen Beschluss vom 13. Juli 2000 VII B 120/00 (BFH/NV) im Anschluss an den Beschluss des BVerfG vom 23. August 1999 1 BvR 2164/98 (unveröffentlicht) darauf hingewiesen, dass es sich keineswegs von selbst verstehe, dass bei einer nicht an das Einkommen anknüpfenden steuerlichen Regelung der wirtschaftlichen Lastensituation des Steuerpflichtigen durch entsprechende Differenzierungen des Besteuerungstatbestandes Rechnung getragen werden muss.
  • FG Saarland, 19.03.2002 - 2 K 78/01

    Verfassungsmäßigkeit des KraftStÄndG 1997; Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG

    Der Bundesfinanzhof - BFH - hat in mehreren Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass das KraftStÄndG jedenfalls nicht gegen das Grundrecht des Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie) verstoße (vgl. BFH, Beschlüsse vom 15. Juni 1999 VII B 86/98, BFH/NV 1999, 1645; vom 13. Juli 2001 VII B 120/00, BFH/NV 2001, 50; vom 30. Januar 2001 VII B 291/00, juris-Dok.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht